DEUTSCHE PSYCHOSYNTHESE GESELLSCHAFT E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Psychosynthese Gesellschaft“ (DPG).
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 14354 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung einer fachkundigen psychosozialen und psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung und des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies geschieht auf den Grundlagen der Psychosynthese. Schwerpunkte sind Prävention, Gesundheitserziehung, Therapie und Rehabilitation, sowie Erziehung, Beratung und Kommunikation.
(2) Der Verein setzt sich ein für die Verbreitung der vielfältigen Anwendungsformen und der theoretischen Grundlagen der Psychosynthese. Besonderes Gewicht wird auf die wissenschaftliche Forschung und Weiterentwicklung von Psychosynthese gelegt.
(3) Der Verein dient weiterhin als Zusammenschluss von Personen und Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Psychosynthese interessiert sind.
§3 Tätigkeit des Vereins
Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
(1) Förderung des Austausches zwischen Theorie und Praxis und den Psychosynthese anwendenden Personen und Institutionen.
(2) Entwicklung und Durchsetzung von langfristigen Plänen und Konzepten zur Förderung der Psychosynthese, insbesondere im Bereich der Erziehungs-, Schulungs- und schulischer Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, im Bereich der Erwachsenen-, Weiterbildungs- und Ausbildungsarbeit, im Bereich der Gesundheitserziehung sowie der Psychosynthese-Therapie.
(3) Förderung und Weiterentwicklung der interpersonalen Psychosynthese im Bereich von Kommunikation und Organisationsentwicklung.
(4) Verbesserung der Ausbildung und Fortbildung in den genannten Bereichen.
(5) Förderung von Information, Dokumentation und Publikation über Theorie und Praxis der Psychosynthese.
(6) Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs auf internationaler Ebene.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
(a) Tragenden Mitgliedern:
Dies sind Personen, die die Psychosynthese und die Ziele des Vereins durch aktive Mitarbeit unterstützen.
(b) Fördernden Mitgliedern:
Dies sind Personen, die die Arbeit des Vereins in finanzieller und anderer Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder erhalten auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
(c) Ehrenmitgliedern:
Dies sind Personen, die sich in besonderer Weise für die Psychosynthse eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben den Status eines fördernden Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich - für tragende Mitglieder unter Beifügung einer Information über Aus- bzw. Weiterbildung - beim Vereinsvorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des Jahres wirksam, in dem er erklärt wird.
(3) Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließenden Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Beim Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem geschäftsführenden Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis darf der Vorstand Rechtsgeschäfte, die die Summe von 5 000 € (in Worten fünftausend Euro) übersteigen, nur gemeinsam abschließen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Kommissionen oder einzelne Mitglieder widerruflich einsetzen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt an jedes Mitglied schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Satzungsänderungen
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Entlastung des Vorstands aufgrund seines Tätgikeits und Geschäftsberichts.
e) Entscheidung über den Widerspruch gegen abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft
f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Wahl von Rechnungsprüfern
h) Auflösung des Vereins
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
(6) Tagesordnungspunkte werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie dem Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zugegangen sind.
Andere Tagesordnungspunkte können nur zu Beginn mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(7) Ein Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht von einer anderen Person, die nicht Mitglied sein muss, vertreten werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als eine zusätzliche Stimme vertreten.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(9) Für bestimmte Aufgaben und Forschungsbereiche im Rahmen des Gesellschaftszweckes werden von der Mitgliederversammlung gesonderte Fachausschüsse eingerichtet.
§ 11 Protokolle
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern zugesandt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern dies beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten und vornehmlich im Sinne der Vereinsinteressen liegenden Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwen-dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 19.12.1991 in Kraft getreten.