Satzung der Deutschen Psychosynthese Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Psychosynthese - Gesellschaft“ (DPG). Er ist im

Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 14354 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der

öffentlichen Gesundheitspflege. Eine fachkundige psychosoziale und psychotherapeutische

Versorgung der Bevölkerung soll gefördert werden. Dies geschieht auf den Grundlagen der

Psychosynthese.

(2) Schwerpunkte sind Prävention, Gesundheitserziehung, Therapie und Rehabilitation, sowie

Beratung und Kommunikation.

 

§ 3 Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein setzt sich ein für die Verbreitung der vielfältigen Anwendungsformen und der

theoretischen Grundlagen der Psychosynthese. Besonderes Gewicht wird auf die wissenschaftliche

Forschung und Weiterentwicklung von Psychosynthese gelegt.

(2) Der Verein dient weiterhin dem Zusammenschluss von Personen und Institutionen im

deutschsprachigen Raum, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der

Psychosynthese interessiert sind.

Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

(1) Förderung des Austausches zwischen Theorie und Praxis und den Psychosynthese

anwendenden Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.

(2) Entwicklung und Durchsetzung von langfristigen Plänen und Konzepten zur Förderung der

Psychosynthese, insbesondere im Bereich der Erziehungs-, Schulungs- und schulischer Arbeit mit

Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, im Bereich der Erwachsenen- Weiterbildungs- und

Ausbildungsarbeit, im Bereich der Gesundheitserziehung sowie der Psychosynthese-Therapie.

(3) Förderung und Weiterentwicklung der interpersonalen Psychosynthese im Bereich von

Kommunikation und Organisationsentwicklung.

(4) Verbesserung der Ausbildung und Fortbildung in den genannten Bereichen.

(5) Förderung von Information, Dokumentation und Publikation über Theorie und Praxis der

Psychosynthese.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln der Körperschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Datenschutz

Alle Vorschriften der aktuellen europäischen Datenschutzgrundverordnung werden bei der

Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten umgesetzt.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus:

(a) Tragenden Mitgliedern: Dies sind Personen, die die Psychosynthese und die Ziele des Vereins

durch aktive Mitarbeit unterstützen. Jedes tragende Mitglied hat eine Stimme.

(b) Fördernden Mitgliedern: Dies sind Personen, die die Arbeit des Vereins in finanzieller und

anderer Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder erhalten auf den Mitgliederversammlungen

kein Stimmrecht.

(c) Ehrenmitgliedern: Dies sind Personen, die sich in besonderer Weise für die Psychosynthese

eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben den Status eines

tragenden Mitglieds.

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich – für tragende Mitglieder unter Beifügung einer Information

über Aus- bzw. Weiterbildung – beim Vereinsvorstand beantragt, der über die Aufnahme

entscheidet.

(4) Tragende und Ehrenmitglieder können sich durch das Erteilen einer schriftlichen Vollmacht in

Bezug auf ihr Stimmrecht vertreten lassen.

(5) Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch den handelnden Vertreter ausgeübt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Austritt: Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die

Kündigung muss schriftlich bis zum 30. November beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen

sein.

2. Mit dem Tod des Mitglieds.

3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitrag nach Mahnung und Fristsetzung

nicht gezahlt wurde.

4. Durch Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn gegen die Interessen des Vereins verstoßen

wurde, in diesem Fall ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließenden Beiträge sind zu Beginn des

Geschäftsjahres fällig. Beim Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf

Rückerstattung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem

geschäftsführenden Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes

Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis darf der Vorstand Rechtsgeschäfte, die die Summe von 5.000 € (in Worten

fünftausend Euro) übersteigen, nur gemeinsam abschließen.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei

Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des neuen

Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit

vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss ein

Mitglied als Nachfolger/in bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Ersatz

für die verbleibende Amtszeit gewählt. Die Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgt mit der absoluten

Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Kommissionen oder einzelne

Mitglieder widerruflich einsetzen.

(7) Der Vorstand ist zur Satzungsänderung bei notwendigen juristischen Änderungen ermächtigt.

(8) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit für den Verein eine Ehrenamtspauschale

erhalten. Die Höhe dieser Ehrenamtspauschale wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,

darf jedoch die haftungsrechtliche Obergrenze nicht übersteigen.

 

§ 11 Geschäftsführer

Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

statt. Die Einberufung erfolgt an jedes Mitglied schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von

sechs Wochen. Die Form der Einberufung ist so zu wählen, dass jedes Mitglied eine Einladung

erhält. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Post oder Email) gerichtet ist. Anträge

zur Mitgliederversammlung sollten schriftlich vier Wochen vor dem Termin beim

geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die verbindliche Tagesordnung wird vom

Vorstand festgesetzt und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Telefon- oder Videokonferenz oder

über einen Internet-Konferenzraum stattfinden. Auch Mischformen sind möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Satzungsänderungen

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Entlastung des Vorstands aufgrund seines Tätigkeits- und Geschäftsberichts.

e) Entscheidung über den Widerspruch gegen abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft

f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

g) Wahl von Rechnungsprüfern

h) Auflösung des Vereins

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des

Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden

ist.

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue

Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall

beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

(6) Tagesordnungspunkte werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie dem

Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zugegangen sind. Andere

Tagesordnungspunkte können nur zu Beginn mit Zustimmung der Mitgliederversammlung

aufgenommen werden.

(7) Ein tragendes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht von einer anderen Person, die nicht

Mitglied sein muss, vertreten werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als eine zusätzliche

Stimme vertreten.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst.

(9) Für bestimmte Aufgaben- und Forschungsbereiche im Rahmen des Gesellschaftszweckes

werden von der Mitgliederversammlung gesonderte Fachausschüsse eingerichtet.

 

§ 13 Protokolle, Fristen

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen.

Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern zugesandt (Post oder

Email) werden. Eine Anfechtung bzw. Rüge nichtiger oder fehlerhafter Beschlüsse ist innerhalb

einer Frist von 4 Wochen ab Versanddatum des Beschlussprotokolls möglich.

 

§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass

Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder

gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung

über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand

kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der

Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder

Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder und Beschäftigten des Vereins

einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der

Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn

die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in, die/der nicht dem Vorstand angehören

darf. Sie/er prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen

und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie/er ist zur

umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht

berechtigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die

Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand

qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten

Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3⁄4 Mehrheit

der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.

(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

der Körperschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW in Wuppertal, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamts durchgeführt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist am 19.12.1991 in Kraft getreten.

Sie wurde am 27.02.2016 ergänzt.

Die Satzung wurde am 28.09.2019 ergänzt.

Sie wurde am 24.10.2020 von der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form als

Neufassung beschlossen.

Die Änderung wurde am 22.01.2021 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.