§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Psychosynthese - Gesellschaft“ (DPG). Er ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 14354 eingetragen und trägt den
Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege. Eine fachkundige psychosoziale und psychotherapeutische
Versorgung der Bevölkerung soll gefördert werden. Dies geschieht auf den Grundlagen
der Psychosynthese.
(2) Schwerpunkte sind Prävention, Gesundheitserziehung, Therapie und Rehabilitation,
sowie Beratung und Kommunikation.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein setzt sich ein für die Verbreitung der vielfältigen Anwendungsformen und
der theoretischen Grundlagen der Psychosynthese. Besonderes Gewicht wird auf die wissenschaftliche
Forschung und Weiterentwicklung von Psychosynthese gelegt.
(2) Der Verein dient weiterhin dem Zusammenschluss von Personen und Institutionen im
deutschsprachigen Raum, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung der
Psychosynthese interessiert sind.
Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
(1) Förderung des Austausches zwischen Theorie und Praxis und den Psychosynthese
anwendenden Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
(2) Entwicklung und Durchsetzung von langfristigen Plänen und Konzepten zur Förderung
der Psychosynthese, insbesondere im Bereich der Erziehungs-, Schulungs- und schulischer
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, im Bereich der Erwachsenen-
Weiterbildungs- und Ausbildungsarbeit, im Bereich der Gesundheitserziehung sowie
der Psychosynthese-Therapie.
(3) Förderung und Weiterentwicklung der interpersonalen Psychosynthese im Bereich von
Kommunikation und Organisationsentwicklung.
(4) Verbesserung der Ausbildung und Fortbildung in den genannten Bereichen.
(5) Förderung von Information, Dokumentation und Publikation über Theorie und Praxis
der Psychosynthese.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Datenschutz
Alle Vorschriften der aktuellen europäischen Datenschutzgrundverordnung werden bei der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten umgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
(a) Tragenden Mitgliedern: Dies sind Personen, die die Psychosynthese und die Ziele des
Vereins durch aktive Mitarbeit unterstützen. Jedes tragende Mitglied hat eine Stimme.
(b) Fördernden Mitgliedern: Dies sind Personen, die die Arbeit des Vereins in finanzieller
und anderer Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder erhalten auf den Mitgliederversammlungen
kein Stimmrecht.
(c) Ehrenmitgliedern: Dies sind Personen, die sich in besonderer Weise für die Psychosynthese
eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben
den Status eines tragenden Mitglieds.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich – für tragende Mitglieder unter Beifügung einer Information
über Aus- bzw. Weiterbildung – beim Vereinsvorstand beantragt, der über die Aufnahme
entscheidet.
(4) Tragende und Ehrenmitglieder können sich durch das Erteilen einer schriftlichen Vollmacht
in Bezug auf ihr Stimmrecht vertreten lassen.
(5) Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch den handelnden Vertreter ausgeübt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt: Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die
Kündigung muss schriftlich bis zum 30. November beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen
sein.
2. Mit dem Tod des Mitglieds.
3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Beitrag nach Mahnung und Fristsetzung
nicht gezahlt wurde.
4. Durch Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn gegen die Interessen des Vereins verstoßen
wurde, in diesem Fall ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließenden Beiträge sind zu Beginn
des Geschäftsjahres fällig. Beim Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem geschäftsführenden
Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes
Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis darf der Vorstand Rechtsgeschäfte, die die Summe von 5.000 € (in
Worten fünftausend Euro) übersteigen, nur gemeinsam abschließen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer
von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl
des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch Beschluss ein Mitglied als Nachfolger/in bestimmen. Auf der nächsten
Mitgliederversammlung wird ein Ersatz für die verbleibende Amtszeit gewählt.
Die Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden
und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Kommissionen oder einzelne
Mitglieder widerruflich einsetzen.
(7) Der Vorstand ist zur Satzungsänderung bei notwendigen juristischen Änderungen ermächtigt.
(8) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit für den Verein eine Ehrenamtspauschale
erhalten. Die Höhe dieser Ehrenamtspauschale wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt, darf jedoch die haftungsrechtliche Obergrenze nicht übersteigen.
§ 11 Geschäftsführer
Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, spätestens bis zum 30. Juni, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Einberufung erfolgt an jedes Mitglied schriftlich durch den Vorstand
mit einer Frist von sechs Wochen.
Die Form der Einberufung ist so zu wählen, dass jedes Mitglied eine Einladung erhält. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Post oder Email) gerichtet ist. Anträge
zur Mitgliederversammlung sollten schriftlich vier Wochen vor dem Termin beim geschäftsführenden
Vorstand eingegangen sein. Die verbindliche Tagesordnung wird vom Vorstand
festgesetzt und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Telefon- oder Videokonferenz
oder über einen Internet-Konferenzraum stattfinden. Auch Mischformen sind möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Satzungsänderungen
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Entlastung des Vorstands aufgrund seines Tätigkeits- und Geschäftsberichts.
e) Entscheidung über den Widerspruch gegen abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft
f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Wahl von Rechnungsprüfern
h) Auflösung des Vereins
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist.
(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
(6) Tagesordnungspunkte werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie
dem Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zugegangen sind. Andere Tagesordnungspunkte
können nur zu Beginn mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgenommen
werden.
(7) Ein tragendes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht von einer anderen Person, die
nicht Mitglied sein muss, vertreten werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als eine
zusätzliche Stimme vertreten.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
(9) Für bestimmte Aufgaben- und Forschungsbereiche im Rahmen des Gesellschaftszweckes
werden von der Mitgliederversammlung gesonderte Fachausschüsse eingerichtet.
§ 13 Protokolle, Fristen
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen.
Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern zugesandt
(Post oder Email) werden.
Eine Anfechtung bzw. Rüge nichtiger oder fehlerhafter Beschlüsse ist innerhalb einer Frist
von 4 Wochen ab Versanddatum des Beschlussprotokolls möglich.
§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt
werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der Vorstand zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine ange6
messene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder
und Beschäftigten des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch
auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in, die/der nicht dem Vorstand angehören
darf. Sie/er prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen
und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht. Sie/er ist zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher
und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen,
dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen,
die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils ¾
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW in
Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 19.12.1991 in Kraft getreten.
Sie wurde am 27.02.2016 ergänzt.
Die Satzung wurde am 28.09.2019 in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung bestätigt.